Stellen Sie sich vor:
Sie wohnen am Feuerwehrmagazin oder an der Hauptstraße? Mitten in der Nacht rückt die Feuerwehr mit ihrer Licht- und Musikshow zu einem Einsatz aus?
Sie werden wach! Was denken Sie?
Hoffentlich können die Feuerwehrleute noch rechtzeitig helfen?
Die werden doch nicht zu uns kommen?
Sind alle unsere Kinder zu Hause?
Müssen die zur nachtschlafender Zeit so einen Krach machen und mich in meiner wohlverdienten Nachtruhe stören!?
Wird die Feuerwehr alarmiert, zählt jede Sekunde. Minuten entscheiden oftmals über Leben und Tod, über kleines Feuer oder Großbrand mit riesigem Sachschaden. Darum
muss die Feuerwehr im Schadensfall möglichst rasch an der Einsatzstelle sein. Und dabei helfen ihr die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrsordnung.
Diese können aber nur mit Blaulicht und Martinshorn in Anspruch genommen werden!
Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.“ Das Blaulicht allein ist hierfür unzulässig. Die Sondersignale werden nicht nur
benutzt um schneller zum Einsatzgeschehen zu kommen, sondern auch zur eigenen Sicherheit der Feuerwehrleuten. Es kann nur derjenige retten und helfen, welcher selbst keine Rettungshilfe benötigt.
Allein die Feuerwehr insbesondere der Fahrer bzw. Fahrzeugführer trifft die Entscheidung ob zu einem Einsatz die Sondersignale eingeschaltet werden oder nicht.
Stellen Sie sich weiter vor, dass diese „krachmachenden“ Feuerwehrleute:
vor 5 Minuten noch selbst in ihren Betten waren – wie Sie
Um 6 Uhr wieder zur Arbeit müssen – wie Sie
Die nächsten 2 oder 3 Stunden nicht mehr schlafen werden
(was oftmals auch für deren Familien gilt)
Ihre Freiwillige Feuerwehr
Tag und Nacht für Sie einsatzbereit – dankt Ihnen für Ihr Verständnis.
Wer kommt wann für die Einsatzkosten auf?
Vorab: In den allermeisten Einsatzfällen fallen keine Kosten für den Geschädigten an. Nach dem Feuerwehrgesetz ist jede Stadt und Gemeinde dafür verantwortlich einen funktionierenden Schutz und
Rettung von Menschen, Tieren und bedeutenden Sachwert einzustellen und aufrecht zu erhalten. Dieses Gesetz wurde in Baden-Württemberg im Jahre 1875 erlassen und seit diesem Zeitpunkt entsprechend
weitergeführt um den zeitgemäßen Anforderungen Folge zu tragen.
Seit der Einführung des Feuerwehrgesetzes wurden in allen Städten und Gemeinden ehrenamtliche freiwillige Feuerwehren als Stadt- bzw. Gemeindorganisation aufgestellt. In Großstädten als bezahlte
hauptamtliche Berufsfeuerwehr.
Die Höhe der Kostensätze für Mannschaft und Gerät ist in der Feuerwehrsatzung der Städte und Gemeinden festgelegt und richtet sich einmal nach dem jeweiligen Aufwand (Anzahl und Art der
eingesetzten Fahrzeuge, Personalstärke) und der Einsatzdauer.
Die Feuerwehr hat nach § 2 Absatz 1 FwG
1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und
2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.
Die entstandenen Kosten werden von den Städten bzw. Gemeinde getragen. Diese Tätigkeiten gehören nach § 2 Abs. 1 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehr und sind daher kostenfrei.
Bitte zögern Sie also nicht, im Notfall oder bei unklarer Lage den europaweit gültigen Notruf 112 zu wählen.
Auch wenn sich ein Feuerwehreinsatz im Nachhinein als irrtümlich herausstellt, zum Beispiel wenn sich ein verpuffender Ofen der wieder von selbst erlöscht identifiziert wird, entstehen keine
Kosten.
Kosten für den Einsatz werden aber vom Träger der Feuerwehr, der Stadt oder Gemeinde, bei Brandstiftung oder böswilliger Alarmierung erhoben.
Für Hilfeleistungen, also Kannaufgaben der Feuerwehr, die nicht unmittelbar eine Bedrohung für Menschenleben darstellen, wie z.B. Insektenbefall, das Entfernen umgestürzter Bäume oder der Einsatz bei Ölspuren werden ebenfalls in Rechnung gestellt.
Haftbar ist je nach Sachlage entweder der Verursacher des Schadens oder der Eigentümer des Gegenstandes, der den Schaden verursacht hat. Dies kann zum Beispiel der Halter eines Fahrzeuges sein, das Öl verliert.
Hochwassereinsätze sind nur dann Pflichtaufgaben der Feuerwehr, wenn Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen mit technischem Gerät gerettet werden müssen oder wenn es sich um einen öffentlichen Notstand handelt.
Für alle anderen Hochwassereinsätze hat die Feuerwehr keine gesetzliche Grundlage um selbstständig tätig zu werden. Im Einvernehmen und Zustimmung durch die Gemeinde kann die Feuerwehr gegen Kostenersatz tätig werden (Kannaufgaben) - einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf diese Unterstützung hat man jedoch nicht.
Auch die Betreiber von Brandmeldeanlagen müssen die durch Fehlalarmierung entstandenen Kosten ersetzen.
Ebenso fallen bei Brandschutzwachen für Veranstaltungen welche durch das Veranstaltungsgesetz bzw. der Verwaltung auferlegt werden Kosten für den Betreiber an.
Jeder Autofahrer kennt die Situation: Falsch abgestellte Fahrzeuge machen die Straße zum Nadelöhr, zugeparkte Ecken lassen einen kaum um die Kurve kommen und versperren zudem die Sicht. Was im
normalen Straßenverkehr schon ärgerlich ist, behindert im Notfall Feuerwehr oder Rettungsdienste.
Wenn die Frauen und Männer der Feuerwehr zu einem Einsatz alarmiert werden muss es schnell gehen. Leider kommt es immer wieder vor, dass Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge auf ihrer Anfahrt zum
Einsatz durch parkende Fahrzeuge behindert werden. Dadurch geht wertvolle Zeit für die Rettung von Menschenleben verloren.
Die Fahrzeuge der Feuerwehr sind meist größer als andere Fahrzeuge. Die Größe und der Aufbau der Feuerwehrfahrzeuge haben Auswirkungen auf die Wendigkeit eines solchen Fahrzeugs im
Straßenverkehr. Deshalb ist die Feuerwehr auf die Rücksicht anderer Verkehrsteilnehmer angewiesen. Speziell in Wohngebieten behindern jedoch parkende Fahrzeuge oft die Zufahrt.
In diesem Zusammenhang bittet Ihre Feuerwehr darum:
Quelle: Feuerwehrverband BW