Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Abfallbeseitigungsgesetz und nach der 1. Landesverordnung zur Durchführung des Abfallbeseitigungsgesetz vom 04.07.1974 dürfen pflanzliche Abfälle außerhalb von
Abfallbeseitigungsanlagen beseitigt bzw. verbrannt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen unbedingt eingehalten werden: (Auszüge aus der oben genannten Landesverordnung)
1. Das flächenhafte Verbrennen; §24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 des Landesgesetz bleibt unberührt.
2. Es müssen Mindestabstände zu nachfolgenden Objekten eingehalten werden und dürfen nicht unterschritten werden.
a) 100 m zu Wäldern, Mooren und Heiden
b) 50 m zu Gebäuden jeder Art und öffentlichen Verkehrswegen
c) 10 m zu gefährdeten Nachbarkulturen sowie zu den angrenzenden Rohr- und Riedbeständen und Feldrainern
3. Das Verbrennen ist nur Werktags von Montag bis Samstag und nur zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr erlaubt
4. Ein mitverbrennen von nichtpflanzlichen Anteilen, insbesondere Altreifen ist unzulässig.
5. Vor dem Verbrennen sind Pflanzen und Pflanzenteile in Haufen oder Schwaden zusammenzufassen.
6. Die pflanzlichen Abfälle müssen beim Verbrennen trocken sein. Bei aufkommendem starken Wind ist das Feuer zu löschen. Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass kein gefahrbringender
Funkenflug und keine Verkehrsbehinderung oder sonstige ähnliche Belästigung durch Rauchentwicklung entstehen.
7. Der Verbrennungsvorgang ist ständig von mind. einer mit geeignetem Gerät über 18 Jahre alten Person zu beaufsichtigen. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein,
ebenso müssen die Verbrennungsrückstände unverzüglich in den Boden eingearbeitet werden.
Bevor Sie große Mengen Schnittgut auf privaten Grundstücken verbrennen, müssen Sie dies dem Ordnungsamt (Rathaus) schriftlich per Verbrennungsanzeige anmelden. Dieses kann die zur Wahrung von
Ordnung und Sicherheit erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere die Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen, oder eine kostenpflichtige Aufsicht durch die Feuerwehr.
Ein Anmelden des Feuers beim örtlichen Feuerwehrkommandanten oder der Feuerwehrleitstelle gilt in keinster Weise eine Anmeldung bzw. Genehmigung als Verbrennungsanzeige, und schützt nicht vor
einem Feuerwehreinsatz, falls ihr Feuer durch Passanten als Brand gemeldet wird.
Die Feuerwehr ist bei Bienen, Wespen und Hornissen zur Entfernung des Nestes nur in äußersten Notfällen bei unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit zuständig. Diese Insekten stehen unter
Naturschutz.
Bei den Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte können Sie sich die Kontaktdaten sogenannter Wespenberater geben lassen. Die Wespenberater schauen sich gerne die
Situation vor Ort an. Sie können die Wespenart bestimmen, wissen, wie man sich und die Wespen schützen kann und siedeln – wenn nötig – ein Wespennest auch um.
Der Gang zum Schädlingsbekämpfer sollte immer der letzte Ausweg bleiben. Wenn die Abtötung ei-nes Wespenvolkes unumgänglich ist, wenden Sie sich, auch zu Ihrem eigenen Schutz, an einen
Schädlingsbekämpfer, der ökologisch arbeitet. Diese haben sich z. B. im Verein zur Förderung ökologischer Schädlingsbekämpfung e. V. zusammengeschlossen.
Im privaten Bereich hilft die Feuerwehr nur in besonders akuten Fällen, wenn z. B. Allergiker mit Allergikerpass oder Kleinkinder offensichtlich bedroht sind und eine gewerbliche
Schädlingsbekämpfungsfirma nicht rasch genug handeln kann.
Der Einsatz der Feuerwehr ist mit Kosten verbunden. Bei akuter Gefährdung von Menschen im Bereich öffentlicher Flächen und Bauten kann die Feuerwehr zu Hilfe gerufen werden.
Auszug aus Wikipedia:
Hornissen und Menschen Die Hornisse kann durchaus ein wehrhaftes Tier sein, wenn es darum geht, ihr Nest zu verteidigen. Die Gefährdung für Menschen und deren Haustiere durch die Hornisse wird in
aller Regel übertrieben – sie ist wesentlich geringer, als es im Volksmund verbreitet wird. Das Sprichwort „7 Stiche töten ein Pferd, 3 Stiche einen Menschen“ stimmt nicht.
Das Gift ist vergleichbar mit dem von Bienen und anderen Wespen, allerdings nicht identisch – es weist sogar eine geringere Toxizität auf. Der Hornissenstich wird etwas schmerzhafter als der
einer kleineren Wespe empfunden. Gründe hierfür liegen im sehr hohen Anteil des Neurotransmitters Acetylcholin, einer Substanz im Hornissengift. Zudem verursachen der größere Stachel-Durchmesser
und die Länge des Stachels, der in tiefere, empfindlichere Hautschichten eindringen kann, stärkere Schmerzen.
Ein Hornissenstich ist im Allgemeinen nicht tödlich; als mögliche Ausnahme müssen nur wie bei jedem Insektenstich oder -biss Allergiker genannt werden. Bei etwa 2–3 % der Bevölkerung können
Hornissenstiche allergische Reaktionen auslösen. Bei Stichen im Mund- oder Rachenraum können lebensgefährliche Schwellungen auftreten. Tatsächlich sind für eine Lebensgefährdung etwa 500 bis
1.000 intensive Hornissenstiche Voraussetzung. Da nur etwa ein Zehntel der Hornissen eines Nestes stechen, wird diese Zahl niemals erreicht.
Entgegen allen überlieferten Vorurteilen ist die Hornisse also kein gefährliches Insekt. Sie ist sehr friedfertig und nicht giftiger als andere Wespen oder auch Honigbienen.
Die Hornisse ist in Deutschland eine nach der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützte Art. Im Gegensatz zu früher steht sie in keinem Bundesland mehr auf der Roten Liste. In Österreich
ist sie hingegen nur in der Steiermark und in Oberösterreich geschützt.
Wespen und Menschen Für den schlechten Ruf, in dem Wespen stehen, sind ausschließlich die Deutsche und die Gemeine Wespe verantwortlich. Diese beiden Arten bilden die größten Völker (mehrere
tausend Arbeiterinnen) und sind die einzigen, die Menschen gegenüber zudringlich werden und sich auch über menschliche Nahrung hermachen („Zwetschgenkuchenwespen”). Dies ist besonders dann der
Fall, wenn sich im Spätsommer die Nester auflösen und die noch lebenden Arbeiterinnen auf Nahrungssuche einzeln durch die Gegend streunen.
Bei einem Stich werden Alarmpheromone freigesetzt, die weitere Tiere anlocken und zum Stich animieren. Das Gift führt bei einigen Menschen zu einer allergischen Reaktion. Die Gefahren eines
Stiches werden unter Insektenstich ausführlich erläutert.
Bewohnte Nester können durch eine sachkundige Person von Beginn der Nestbauphase im April bis Mitte August umgesiedelt werden. Danach sind die Nester zu groß und die Umsiedlung ist nicht mehr
sinnvoll. In diesem Fall kann das Nest im Herbst entfernt werden, nachdem das Wespenvolk untergegangen ist. Kleine Nester werden abgeschnitten und in einen Papiersack gesteckt, dieser wiederum in
eine Bienenkiste. So wird das Nest zum neuen Standort in mindestens 3 km Entfernung transportiert und kann dort mit dem Papiersack an einem geeigneten Ort befestigt werden. Größere Nester können
transportiert werden, indem man zuerst das Wespenvolk absaugt und danach das Nest entfernt.